Leitfaden zur Erfassung der Substanzmerkmale

Gültigkeit

Gültigkeit

Vorhergehendes Kapitel Nächstes Kapitel  

Gültigkeit

Vorhergehendes Kapitel Nächstes Kapitel  

Im Rahmen des Teilprojektes Substanzmerkmale (Oberfläche) sind nur die Bereiche zu erfassen, die gemäß ZTV ZEB-StB 2006 auszuwerten sind. Dies geschieht durch die Markierung des Datenstroms mit sogenannten G-(Gültigkeits-)-Flags. Die Festlegung ungültiger Streckenbereiche ist nicht immer eindeutig, daher sind nachfolgend einige typische Beispiele und entsprechende Empfehlungen zur Codierung der Flags wiedergegeben.

 

Im nachfolgenden Beispiel behindern parkende Fahrzeuge die die Aufnahme der gesamten Breite des Fahrstreifens (bis zur Randmarkierung). Ziel ist es das Netz lückenlos aufzunehmen, um keine Unterbrechungen im Datenfluss zu erzeugen. Im linken Beispiel wird die Messlinie nur geringfügig und für einen sehr kurzen Streckenabschnitt (Annahme: Längen kleiner 10m und einem Versatz kleiner 1/2 Fahrstreifenbreite) verlassen. Der Bereich wird als gültig betrachtet. Im rechten Beispiel ist eine Parkfläche markiert, daher wird das Ausweichmanöver nicht als ungültig markiert. Im mittleren Beispiel ist der Fahrstreifen über einen längeren Abschnitt nicht befahrbar. Das Verlassend er Messlinie führt daher zu einem Ausschluss von Daten.

 

Abbildung 10: Ausweichmanöver bei parkenden Fahrzeugen

 

 

In Fall von Überholmanövern und bei Baustellen ist dafür Sorge zu tragen, dass beim Verlassen des Fahrstreifens entsprechende Gültigkeitsflags zu setzen sind.

Die dargestellten Bereiche sind demzufolge auch nicht auszuwerten. Bei Umleitungen sind die GPS-Tracks der Erfassung mit den sogenannten Z-Flags (Zuordnungsflags) als ungültig zu codieren.

 

 

Abbildung 11: Überholvorgänge, Baustellen und Umleitungen

 

Sind Laststreifen zu befahren und gehören Abbiegespuren zum Erfassungsumfang, so ist dieses entsprechend zu berücksichtigen.

 

Abbildung 12: Nicht befahrbare Bereiche, Laststreifen und reguläre Abbiegevorgänge

 

Im Falle von Verschmutzungen, Wasser oder Laub auf der Fahrbahn sind diese Bereiche nicht auszuwerten und entsprechend zu kennzeichnen.

 

 

Abbildung 13: Verschmutzung der Fahrbahnoberfläche