Leitfaden zur Erfassung der Substanzmerkmale

Auflösung

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Vorhergehendes Kapitel Dies ist das letzte Kapitel  

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Lösung Frage 01

 

Anwort: A

 

Im Sinne der ZTV ZEB-StB ist Antwort A korrekt. Es sind alle von Rissen betroffenen Rasterfelder zu markieren. Die Länge der Risse spielt keine Rolle. Ein Flächenausgleich ist bei dem Substanzmerkmal "Netzrisse, Risshäufungen und Einzelrisse" nicht vorzunehmen.

 


 

Lösung Frage 02

 

Antwort: C

 

Gemäß ZTV ZEB-StB sind strenggenommen alle Felder als Flickstelle zu markieren, da die Deckschicht nicht vollflächig behandelt wurde. Dieses würde jedoch zu einer Fehlbewertung der aufwändig und fachmännisch sanierten Bereiche führen. Es wird empfohlen, keinen Schaden zu markieren, wenn nahezu die gesamte Fahrstreifenbreite auf einer Länge von mehr als 20m vollflächig behandelt wurde. Insofern ist Lösung C sinnvoll.

 


 

Lösung Frage 03

 

Antwort: B

 

Als seitliche Begrenzungen der Fahrstreifen gelten laut ZTV ZEB-StB die inneren Ränder der Fahrbahnrandmarkierung. Daher liegen die Schäden nicht im Auswertebereich und sind nicht zu markieren.

 


 

Lösung Frage 04

 

Antwort: A

 

Es sind immer alle vorhandenen Merkmale zu markieren. Insofern ist Antwort A korrekt.

 


 

Lösung Frage 05

 

Antwort: B

 

Auf der freien Strecke werden die unterschiedlichen Flickstellen zusammengefasst zum Merkmal Flickstellen (FLI). Daher müssen sie nicht zwangsläufig nach eingelegten (EFLI) und aufgelegten Flickstellen (AFLI) differenziert werden.

 


 

Lösung Frage 06

 

Antwort: C

 

Es handelt sich um einen gefrästen Bereich, der gemäß ZTV-ZEB StB keinen Schaden darstellt.

 


 

Lösung Frage 07

 

Antwort: C

 

Es handelt sich um einen Kantenschaden.

 


 

Lösung Frage 08

 

Antwort: B

 

Die Zustandsgröße KASL bildet der Mittelwert der Gesamtlängen der  geschädigten Kanten pro Platte. Daher ist die Länge der geschädigten Kanten je Platte zu erfassen.

 


 

Lösung Frage 09

 

Antwort: B

 

Es handelt sich um Flickstellen. Diese sind jedoch sinnvollerweise nicht zu markieren, da es sich um keinen substanziellen Schaden handelt, sondern um gefüllte Bohrkernentnahmestellen.

 


 

Lösung Frage 10

 

Antwort: A

 

Es sind "Ausbrüche" (AUS), "Netzrisse, Risshäufungen und Einzelrisse" (RISS) und "Aufgelegte Flickstellen" (AFLI) und "Offene Arbeitsnaht" (ONA) zu markieren.

 

 


 

Lösung Frage 11

 

Antwort: A und B

 

Der Asphalt zeigt deutliche Netzrisse (RISS) und die Bauweise wechselt von Asphalt auf Beton.

 

 


 

Lösung Frage 12

 

Antwort: C

 

Es sind "Netzrisse, Risshäufungen und Einzelrisse" (RISS), und "Offene Arbeitsnaht" (ONA) zu erkennen.

 

 


 

 

Lösung Frage 13

 

Antwort: C

 

Es sind "Netzrisse, Risshäufungen und Einzelrisse" (RISS), "Aufgelegte Flickstellen" (AFLI) und "Ausbrüche" (AUS) zu markieren.

 


 

Lösung Frage 14

 

Antwort: C

 

Es ist nichts zu markieren, da es sich um Induktionsschleifen handelt und nicht um Schadensmerkmale.

 


 

Lösung Frage 15

 

Antwort: A

 

Bei teilweisem oder vollständigem Ersatz der Zementbetonplatte durch Asphalt.

 


 

Lösung Frage 16

 

Antwort: A

 

Vergossene Risse sind nach wie vor unter dem Merkmal "Netzrisse, Risshäufungen und Einzelrisse" zu markieren.

 


 

Lösung Frage 17

 

Antwort: C

 

Es ist jedes von Rissen betroffene Rasterelement zu markieren.

 


 

Lösung Frage 18

 

Antwort: B

 

Vergossene Arbeitsnähte fallen unter keines der Substanzmerkmale.

 


 

Lösung Frage 19

 

Antwort: A

 

Es sind "Netzrisse, Risshäufungen und Einzelrisse" (RISS), "Aufgelegte Flickstellen" (AFLI) und das Merkmal "Offene Arbeitsnaht" (ONA) zu markieren. Die "Offene Arbeitnaht" befindet sich in der Mitte der Straße und schlägt durch die aufgebrachte Flickstelle durch.

 


 

Lösung Frage 20

 

Antwort:

 

Mit Asphalt verfüllte Schlaglöcher sind als "Aufgelegte Flickstellen" (AFLI) zu markieren.

 


 

Lösung Frage 21

 

Antwort: C

 

Es ist ein "Längs- und Querriss" zu erfasssen.

 


 

Lösung Frage 22

 

Antwort: B

 

Es handelt sich um "Eckabbrüche" (EAB).

 


 

Lösung Frage 23

 

Antwort: C

 

Es handelt sich um "Kantenschäden" (KAS).

 


 

Lösung Frage 24

 

Antwort: C

 

Mit Beton sanierte Platten werden nicht erfasst. Insofern trifft kein Substanzmerkmal zu.

 


 

Lösung Frage 25

 

Antwort: B

 

Bei "Kantenschäden" (KAS) ist die Länge der Kantenschäden je Platte zu erfassen.

 


 

Lösung Frage 26

 

Antwort: B

 

Es handelt sich um "Ausbrüche" AUS. Darunter fällt das Herauslösen von Teilen der Fahrbahnoberfläche infolge von Verkehr, Verwitterung oder Witterungseinfluss.

 


 

Lösung Frage 27

 

Antwort: C

 

Bei "Flickstellen" (FLI) erfolgt ein sinnvolles Auf- und Abrunden bzw. ein Flächenausgleich bei "Netzrisse, Risshäufungen und Einzelrisse" (RISS) wird jedes betroffene Rasterelement markiert.

 


 

Lösung Frage 28

 

Antwort: C

 

Es sind "Kantenschäden" (KAS), "Eckabrüche" (EAB) zu erfassen.

 


 

Lösung Frage 29

 

Antwort: A

 

Bei Kantenschäden (KAS) wird die Länge erfasst, bei Eckabrüchen (EAB) die Anzahl.

 


 

Lösung Frage 30

 

Antwort: C bzw. B

 

"Es ist durch sinnvolles Auf- und Abrunden bzw. Flächenausgleiche dafür zu sorgen, dass die bei der Flächenermittlung berücksichtigten Rasterfelder die tatsächliche von dem Merkmal betroffene Fläche sinnvoll abbilden."

 

Bei korrekter Auslegung der ZTV ZEB-StB 2006 ist Lösung C möglich. Lösung B wird üblicherweise angewandt.

 


 

Lösung Frage 31

 

Antwort: A

 

Nein, gefräste Längsrillen werden nicht als Substanzmerkmal erfasst.

 


 

Lösung Frage 32

 

Antwort: C

 

Das Beispiel zeigt "Nester und Abplatzungen" (NTR).

 


 

Lösung Frage 33

 

Antwort: C

 

Die hellen Schleier sind nicht als Kantenschaden zu erfassen.

 


 

Lösung Frage 34

 

Antwort: A

 

Die von Flickstellen betroffenen Rasterfelder sind zu markieren. Hierbei ist durch sinnvolles Auf- und Abrunden bzw. Flächenausgleiche dafür zu sorgen, dass die bei der Flächenermittlung berücksichtigten Rasterfelder die tatsächliche von dem Merkmal betroffene Fläche sinnvoll abbilden.

 


 

Lösung Frage 35

 

Antwort: B

 

Es handelt sich um "Aufgelegte Flickstellen" (AFLI)

 


 

Lösung Frage 36

 

Antwort:

 

Kantenschäden (KAS) sind ab 3 cm Breite zu erfassen.

 


 

Lösung Frage 37

 

Antwort: A

 

Die maximale Kantenlänge eines "Eckabbruchs" (EAB) beträgt 1,20 m, daher handelt es sich um "Längs- und Querrisse" (LQR).

 


 

Lösung Frage 38

 

Antwort: C

 

Es sind "Aufgelegte Flickstellen" (AFLI) und "Eingelegte Flickstellen" (EFLI) zu markieren.

 


 

Lösung Frage 39

 

Antwort: B

 

Innerer Rand der linken Randmarkierung bis zur Mitte der Fahrstreifenmarkierung.

 


 

Lösung Frage 40

 

Antwort: C

 

Es trifft keines der Substanzmerkmale zu.

 


 

Lösung Frage 41

 

Antwort: B

 

Die Auswertung erfordert die gemeinsame Betrachtung der Front- und Oberflächenbildern. Oft sind Flickstellen nur im Frontbild zu erkennen.

 


 

Lösung Frage 42

 

Antwort: C

 

Mitte der Fahrstreifenmarkierung bis zum inneren Rand der Randmarkierung.

 


 

Lösung Frage 43

 

Antwort: B

 

Die Seitenlänge darf 20 cm nicht unterschreiten und 1,20 m nicht überschreiten.

 


 

Lösung Frage 44

 

Antwort: B

 

Es ist eine "Bindemittelanreicherung" (BIN) zu markieren. Eine Flickstelle liegt nicht vor, da der Bereich über die gesamte Breite und eine Länge größer 20m saniert wurde.

 


 

Lösung Frage 45

 

Antwort: A

 

Der Bereich muss über eine Länge von mindestens 20m und vollflächig über nahezu die gesamte Breite des Fahrstreifens saniert worden sein.

 


 

Lösung Frage 46

 

Antwort: C

 

Wenn die Asphaltfläche über die gesamte Fahrbahnbreite geht, wird der Bereich immer als Bauweise Asphalt ausgewertet.

 


 

Lösung Frage 47

 

Antwort: A bzw. C

 

Wenn sich die Asphaltfläche über die gesamte Fahrstreifenbreite und über mehr als 4 Platten (also mehr als 20m) erstreckt bzw. wenn die Asphaltfläche über die gesamte Fahrbahnbreite geht.

 

 


 

Lösung Frage 48

 

Antwort: B

 

Die Länge der Kantenschäden ist aufzusummieren, also sind 2m zu registrieren.

 


 

Lösung Frage 49

 

Antwort: C

 

Es sind keine Risse zu registrieren. Feine Haarrisse oder feine netzartige Risse an der Oberfläche, wie sie etwa bei der AKR (Alkali Kieselsäure Reaktion) auftreten können, werden nicht erfasst.

 


 

Lösung Frage 50

 

Antwort:

 

Es ist sinnvollerweise kein Merkmal zu markieren, auch wenn die Klebstoffreste einer Baustellenabsperrung wie Anreicherungen von Bindemittel oder kleine aufgelegte  Flickstellen aussehen.